Deichrecht

Deichrecht
Deichrecht,
 
die Gesamtheit der Vorschriften, die sich mit den die Deiche betreffenden Rechtsverhältnissen befassen. Zum Deichrecht gehören insbesondere die Regelungen über die Deichverbände und die Deichlast, d. h. die Verpflichtung zur Herstellung und Unterhaltung von Deichen. In der Bundesrepublik Deutschland haben die Länder das Deichrecht teils in ihren Wassergesetzen, teils in Deichgesetzen geregelt. Das Wasserverbandgesetz vom 10. 2. 1937 und die Erste Wasserverbandverordnung vom 3. 9. 1937 (galten als Bundesrecht weiter), die das Recht der Wasser- und Bodenverbände und damit auch der Deichverbände einheitlich regelten und das entgegenstehende Landesrecht außer Kraft setzten, wurden durch das Wasserverbandsgesetz vom 12. 2. 1991 außer Kraft gesetzt. Das neue Wasserverbandsgesetz enthält Vorschriften über Wasser- und Bodenverbände und damit auch über Deichverbände als Zusammenschlüsse von Grundstückseigentümern u. a. möglichen Mitgliedern, deren Aufgaben im Schutz überschwemmungsgefährdeter Grundstücke vor Hochwasser und Sturmflut einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland bestehen. Als öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Selbstverwaltung obliegt ihnen insbesondere die Deichlast. Zur Deckung der Ausgaben erheben sie Beiträge. Organe sind die Versammlung der Verbandsmitglieder oder ein Verbandsausschuss als Vertreterversammlung der Verbandsmitglieder und der Vorstand. Die Deichverbände unterliegen staatlicher Aufsicht. Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben kann unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen gegen Entschädigung enteignet werden.

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Deichrecht — die Gesamtheit der Vorschriften die sich mit den Rechtsverhaltnissen der Deiche befassen. Zum Deichrecht gehort besonders die Regelung der Deichlast, das heißt der Verpflichtung zur Herstellung und Unterhaltung von Deichen, die Regelung des… …   Maritimes Wörterbuch

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